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   AG Velbert, 13.07.2015 - 17 C 61/15   

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https://dejure.org/2015,19028
AG Velbert, 13.07.2015 - 17 C 61/15 (https://dejure.org/2015,19028)
AG Velbert, Entscheidung vom 13.07.2015 - 17 C 61/15 (https://dejure.org/2015,19028)
AG Velbert, Entscheidung vom 13. Juli 2015 - 17 C 61/15 (https://dejure.org/2015,19028)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Richterin des AG Velbert verurteilt im Rechtsstreit des Unfallopfers zur eintrittspflichtigen Versicherung VHV mit lesenswertem Urteil vom 13.7.2015 - 17 C 61/15 - zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 22,79 .

Kurzfassungen/Presse

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    Bei Schätzung der Sachverständigenkosten kommt es nur auf den Gesamtbetrag an

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Velbert, 13.07.2015 - 17 C 61/15
    Die vorliegend geltend gemachten Nebenkosten erachtet das Gericht für erstattungfähig und schließt sich dabei insoeit der im Urteil vom 22.1.2015 geäßerten Auffassung des Landgerichts Hamburg an (vgl. LG Hamburg Urt. v. 22.1.2015 - 323 S 7/14 - ).

    Anderenfalls käme es angesichts der unteschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütun kommt (LG Hamburg - 323 S 7/14 -).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Velbert, 13.07.2015 - 17 C 61/15
    Der Schdiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigenkosten ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" bzw. erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90; BGH NJW 2014, 3151, 3153).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Velbert, 13.07.2015 - 17 C 61/15
    Der Schdiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigenkosten ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" bzw. erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90; BGH NJW 2014, 3151, 3153).
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